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   VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20.MZ   

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VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20.MZ (https://dejure.org/2020,47843)
VG Mainz, Entscheidung vom 08.12.2020 - 1 L 948/20.MZ (https://dejure.org/2020,47843)
VG Mainz, Entscheidung vom 08. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ (https://dejure.org/2020,47843)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 10 Abs 2 CoronaVV RP 13, Art 12 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 28 Abs 1 S 1 IfSG, § 28a Abs 1 Nr 6 IfSG
    Corona-Krise; Schließung von Saunen und Thermen sowie ähnlichen Einrichtungen in Rheinland-Pfalz

  • esovgrp.de

    CoBeLVO(13) § 10,CoBeLVO(13) § 10 Abs 2,GG Art 3,GG Art ... 3 Abs 1,GG Art 12,GG Art 12 Abs 1,IfSG § 28,IfSG § 28 Abs 1,IfSG § 28 Abs 1 S 1,IfSG § 28a,IfSG § 28a Abs 1,IfSG § 28a Abs 1 Nr 6,IfSG § 28a Abs 3,IfSG § 28a Abs 3 S 9,IfSG § 28a Abs 6,IfSG § 28a Abs 6 S 3,IfSG § 32,IfSG § 32 S 1,IfSG § 32 S 2
    Ansteckung, Ansteckungswahrscheinlichkeit, Corona, Covid-19, Einzelhandel, Freizeit, Friseur, Gestaltungsspielraum, Hygiene, Hygienekonzept, Hygienemaßnahme, Infektion, Infektionsgeschehen, Infektionsrisiko, Infektionsschutzrecht, Kontakt, Kontaktbeschränkung, Pandemie, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Saunen und Thermen sowie entsprechende ähnliche Einrichtungen bleiben geschlossen ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.11.2020 - 6 B 11345/20

    Betrieb einer Tennishalle durch Corona-Bekämpfungsverordnung verboten

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20
    Gerade im Hinblick auf die Regelungsgegenstände der in Rede stehenden Verordnung aus dem Bereich des Infektionsschutzes - als besonderem Gefahrenabwehrrecht - muss eine behauptete Verfassungswidrigkeit in einem Eilverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit feststellbar sein (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.MZ -, S. 4 BA - [noch zu § 28 Abs. 1 IfSG]).

    Der Verordnungsgeber hatte sich somit für ein Unterbinden nicht zwingend erforderlicher persönlicher Kontakte unter Aufrechterhaltung bestimmter wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Bereiche entschieden (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, S. 7 BA).

    Vielmehr zielt die Strategie zur Verlangsamung des Pandemiegeschehens darauf ab, direkte Begegnungen von Menschen vorübergehend auf ein absolut zwingendes Mindestmaß zu begrenzen und dort, wo Begegnungen stattfinden, die Einhaltung der AHA+AL Regeln (Abstand, Hygienemaßnahmen, Alltagsmasken, CoronaWarnApp, Lüften) sicherzustellen (vgl. die Begründung der Verordnung, abrufbar unter www.corona.rlp.de; vgl. zur 12. CoBeLVO: OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, S. 7 BA).

    Die Maßnahme trägt so - was ausreichend ist - zur Reduzierung des Infektionsgeschehens bei (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, S. 8 BA).

    Hygienemaßnahmen stellen somit zwar ein milderes, jedoch derzeit nicht gleich geeignetes Mittel dar (vgl. zum Ganzen im Zusammenhang mit der 12. CoBeLVO: OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, S. 9 BA m.w.N.).

    Bei der Abwägung mit den von der Antragstellerin vorgetragenen wirtschaftlichen und existenziellen Beeinträchtigungen überwiegt im Ergebnis das mit Maßnahmen nach § 10 Abs. 2 der 12. CoBeLVO verfolgte Interesse daran, die Kontrolle über die Infektionsausbreitung wieder zu erlangen bzw. nicht zu verlieren, um so weiterhin eine konkret drohende Überforderung des Gesundheitswesens mit unmittelbaren Gefahren für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen abwehren zu können (vgl. OVG RP, Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG -, S. 10 f. BA [zu § 10 Abs. 1 und 2 der 12. CoBeLVO]).

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Beschluss vom 9. November 2020 - 6 B 11345/20.OVG - den in Fällen der vorliegenden Art anwendbaren Prüfungsmaßstab wie folgt konkretisiert:.

  • BVerwG, 28.01.2010 - 8 C 19.09

    Feststellungsklage; Rechtsverhältnis; konkret; streitig; Sperrwirkung;

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20
    Zwischen den Beteiligten besteht ein streitiges Rechtsverhältnis, da die Anwendung von § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO auf einen bestimmten Lebenssachverhalt, nämlich den von der Antragstellerin beabsichtigten Wellnessbetrieb, streitig ist und sich hieraus Folgen für die Rechte und Pflichten der Beteiligten ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010 - 8 C 19/09 -, juris Rn. 24 f.).

    Das Begehren der Antragstellerin richtet sich auch nicht auf die Feststellung der Ungültigkeit der betreffenden Norm, so dass der begehrten einstweiligen Anordnung nicht die Sperrwirkung des § 47 VwGO entgegensteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., juris Rn. 25).

    Da sich aus § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO eine unmittelbare (bußgeldbewehrte, § 23 Nr. 41 der 13. CoBeLVO) Verpflichtung ergibt und eine Konkretisierung oder Individualisierung durch Maßnahmen des Verwaltungsvollzugs insoweit grundsätzlich nicht vorgesehen ist, war der Antrag direkt gegen den Normgeber zu richten (vgl. konkret hierzu: Beschluss der Kammer vom 19. November 2020 - 1 L 913/20.MZ -, m.w.N.; vgl. allgemein hierzu: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2010, a.a.O., juris Rn. 30; Posser/Wolff, VwGO, Stand: April 2020, § 43 Rn. 30; Wysk, VwGO, 3. Aufl. 2020, § 43 Rn. 68).

  • BVerwG, 22.03.2012 - 3 C 16.11

    Anhörung; Anhörungsmangel; Absehen von der Anhörung; Gefahr im Verzug; Heilung

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20
    Die zuständige Behörde ist damit zum Handeln verpflichtet (gebundene Entscheidung, vgl. BR-Drs. 566/99, S. 169; BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 23).

    Im Bereich des Infektionsschutzes - als besonderem Gefahrenabwehrrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16.11 -, juris, Rn. 32) - darf der Verordnungsgeber im Hinblick auf Massenerscheinungen, die sich (wie das gegenwärtige weltweite Infektionsgeschehen) auf eine Vielzahl von Lebensbereichen auswirken, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den Gleichheitsgrundsatz zu verstoßen.

  • OVG Niedersachsen, 27.04.2020 - 13 MN 98/20

    Corona; Einrichtungshäuser; Flächenbeschränkung; Infektionsschutzrecht;

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20
    Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 A 11353/20.OVG -, BA S. 4 f. mit Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 -, juris, Rn. 67).

    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2020 - 13 MN 63/20 -, juris, Rn. 62 sowie Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; zweifelnd insoweit: VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris, Rn. 54).".

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.07.2020 - 6 B 10669/20

    Maskenpflicht zur Corona-Bekämpfung rechtmäßig

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20
    Die Umstellung des Antrags von der Zwölften Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz (12. CoBeLVO) vom 30. Oktober 2020 (GVBl. 2020, 589) auf die am 1. Dezember 2020 in Kraft getretene 13. CoBeLVO ist zwar aus Gründen der Prozessökonomie als sachdienlich im Sinne des § 91 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog zu werten und damit zulässig (vgl. OVG RP, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 10669/20 -, juris Rn. 5; OVG Bremen, Beschluss vom 7. Mai 2020 - 1 B 129/20 -, juris Rn. 14).

    Es ist anerkannt, dass ein streitiges Rechtsverhältnis auch durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO festgestellt werden kann (vgl. OVG RP, Beschlüsse vom 6. Juli 2020 - 6 B 10669/20.OVG -, S. 2 des Beschlussabdrucks - BA -, und vom 29. August 2018 - 6 B 10774/18 -, juris Rn. 6).

  • VG Regensburg, 19.11.2020 - RN 14 E 20.2768

    Corona-Bekämpfung durch Betriebsverbot für Saunabetriebe - einstweiliger

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20
    Denn § 10 Abs. 2 der 13. CoBeLVO spricht allgemein - d.h. ohne weitere Einschränkungen - von "Saunen" und "Thermen" und erfasst damit alle (gewerblichen) Saunen und Thermen sowie entsprechende ähnliche Einrichtungen (ähnlich in einem vergleichbaren Fall: VG Regensburg, Beschluss vom 19. November 2020 - RN 14 E 20.2768 -, juris Rn. 37).

    Vor diesem Hintergrund erscheint es daher zumindest fraglich, ob die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München, die ausweislich des Tenors nur für "inhaltsgleiche" Nachfolgeregelungen gilt, immer noch Geltung beansprucht (vgl. VG Regensburg, Beschluss vom 19. November 2020 - RN 14 E 20.2768 -, juris Rn. 45).

  • VG München, 03.06.2020 - M 26 E 20.2218

    Öffnung eines Wellness-Betriebs trotz Corona-Beschränkungen

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20
    Insbesondere ist ein Rechtsschutzbedürfnis anzunehmen, denn der Antragstellerin ist es - auch mit Blick auf die Bußgeldbewehrung in § 23 Nr. 41 der 13. CoBeLVO - nicht zuzumuten, auf der Grundlage ihrer Rechtsauffassung ihren Wellnessbetrieb zu öffnen und erst gegen einen etwaigen künftigen Bußgeldbescheid Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (vgl. VG München, Beschluss vom 3. Juni 2020 - M 26 E 20.2218 -, juris Rn. 21).

    Dass das Verwaltungsgericht München für einen (vergleichbaren) Betrieb der Antragstellerin in München - als Ergebnis einer verfassungskonformen Auslegung - festgestellt hat, dass § 11 Satz 5 der Fünften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) vom 29. Mai 2020 sowie inhaltsgleiche Nachfolgeregelungen dem Betrieb bei Einhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen nicht entgegenstehen (VG München, Beschluss vom 3. Juni 2020 - M 26 E 20.2218 -, juris), zwingt hier - ungeachtet der fehlenden Bindungswirkung dieses Beschlusses für das vorliegende Verfahren - zu keiner anderen Beurteilung.

  • BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11

    Sukzessivadoption

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20
    Insoweit ergeben sich indes je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Hoheitsträger, wobei das Niveau der Rechtfertigungsanforderungen sich nach den Besonderheiten des geregelten Lebens- und Sachbereichs bestimmt (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11 -, juris, Rn. 72, m.w.N.).
  • OVG Hamburg, 26.03.2020 - 5 Bs 48/20

    Auswahl von Verkaufsstellen für wichtige Güter des täglichen Bedarfs in Zeiten

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20
    Dies gilt in besonderer Weise bei Auftreten neuartiger Gefahrenlagen und Entwicklungen, die ein schnelles Eingreifen des Verordnungsgebers erforderlich machen, für die es bisher aber an zuverlässigen Erfahrungen fehlt (vgl. OVG RP, Beschluss vom 5. November 2020 - 6 A 11353/20.OVG -, BA S. 4 f. mit Verweis auf BayVerfGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2020 - Vf. 26-VII-20 -, juris, Rn. 24; OVG Hamburg, Beschluss vom 26. März 2020 - 5 Bs 48/20 -, juris, Rn. 13; NdsOVG, Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; ThürOVG, Beschluss vom 9. April 2020 - 3 EN 238/20 -, juris, Rn. 67).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.2020 - 1 S 1101/20

    Corona-Pandemie: Einzelhandelsgeschäfte mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800

    Auszug aus VG Mainz, 08.12.2020 - 1 L 948/20
    Vielmehr sind auch alle sonstigen relevanten Belange zu berücksichtigen, etwa die Auswirkungen der Ge- und Verbote für die betroffenen Unternehmen und Dritte und auch öffentliche Interessen an der uneingeschränkten Aufrechterhaltung bestimmter unternehmerischer Tätigkeiten (NdsOVG, Beschluss vom 14. April 2020 - 13 MN 63/20 -, juris, Rn. 62 sowie Beschluss vom 27. April 2020 - 13 MN 98/20 -, juris, Rn. 64; zweifelnd insoweit: VGH BW, Beschluss vom 30. April 2020 - 1 S 1101/20 -, juris, Rn. 54).".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.10.2020 - 13 B 1581/20

    Sperrstunde in Nordrhein-Westfalen bleibt bestehen

  • VerfGH Bayern, 21.10.2020 - 26-VII-20

    Keine Außervollzugsetzung der Regelungen zur Erfassung von Kontaktdaten in der

  • OVG Niedersachsen, 14.04.2020 - 13 MN 63/20

    Abstandsgebot; Adressatenkreis; Autowaschanlage; Corona; Ermessen; Gefahr;

  • OVG Thüringen, 09.04.2020 - 3 EN 238/20

    Verbot von religiösen Zusammenkünften aus infektionsschutzrechtlichen Gründen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.11.2020 - 11 S 97.20

    SARS-CoV2-Virus; Rechtsverordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen

  • BVerwG, 18.04.2013 - 10 C 9.12

    Elternnachzug; einstweilige Anordnung; Familienzusammenführung; Flüchtling;

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

  • BVerwG, 13.08.1999 - 2 VR 1.99

    Präsident des Bundesamtes für Verfassungsschutz muß vor dem Berliner

  • OVG Rheinland-Pfalz, 29.08.2018 - 6 B 10774/18

    Feststellungsanordnung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren; Selbständig

  • OVG Bremen, 07.05.2020 - 1 B 129/20

    Außervollzugsetzen einer durch Verordnung geltenden Schießungsanordnung nach dem

  • VG Neustadt, 10.12.2020 - 5 L 1066/20

    Zur "Zimmervermietung" umgestaltete Prostitutionsstätte in Speyer zu Recht

    Diese Bestimmung regeln unmittelbar geltende Verhaltensverbote, gegen die die Antragstellerinnen beim hiesigen Verwaltungsgericht eine mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO verbundene negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des angegriffenen Verbots erheben könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 10669/20.OVG -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ -).

    Eine anderweitige Interpretation kommt vorliegend nicht in Betracht, da der (hier eindeutige) Wortlaut die Grenze der Auslegung bildet und der Wille des Verordnungsgebers, sämtliches Prostitutionsgewerbe unabhängig von seinem konkreten Infektionsrisiko zur Verringerung der zwischenmenschlichen Kontakte einstweilen wegen der derzeit angespannten Infektionszahlen zu untersagen, in der Gesamtschau der Regelungen der 13. CoBeLVO eindeutig zutage tritt (vgl. VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ - zu Räumen für die Vermietung zu Wellness-Zwecken).

    Es steht aber außer Zweifel, dass insbesondere Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen mit längerer Verweildauer ein signifikant erhöhtes Infektionsrisiko mit sich bringen (s. auch VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ -).

  • OVG Sachsen, 07.04.2021 - 3 B 68/21

    Corona-Pandemie; Unzulässigkeit der stundenweisen Vermietung einer SPA-Anlage;

    23 Soweit die Antragstellerin die Ansicht vertritt, dass der Begriff des "Öffnens" nicht das bloße Öffnen einer Einrichtung im technischen Sinne meine, sondern das jederzeit Öffentlich-zur-Verfügung-Stehen der Einrichtung für eine unbestimmte Anzahl an Personen, folgt dem der Senat nicht (so auch in Bezug auf die Vermietung eines Schwimmbads OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 22. März 2021 - OVG 11 S 39/21 -, juris Rn. 10, anders: VG Wiesbaden, Beschl. v. 11. März 2021 - 7 L 185/21.WI -, juris; vgl. in Bezug auf einen Wellnessbetrieb auch VG Mainz, Beschl. v. 8. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ -, juris Rn. 15 ff.).
  • VG Neustadt, 28.12.2020 - 5 L 1143/20

    Coronapandemie; Schließungsanordnung; Großhandelseigenschaft einer

    Diese Bestimmung regelt unmittelbar geltende Verhaltensverbote, gegen die die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Mainz eine mit einem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 VwGO verbundene negative Feststellungsklage nach § 43 VwGO gegen die individuelle Verbindlichkeit des angegriffenen Verbots erheben könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. März 2020 - 1 BvR 712/20 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. Juli 2020 - 6 B 10669/20.OVG -, juris; VG Mainz, Beschluss vom 8. Dezember 2020 - 1 L 948/20.MZ -).
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